Streikinfos
12.03.2025
Warnstreik der NahVG
Am 11.3.2025 hat die NahVG ihre Mitglieder aufgrufen, die BVG und BT für 24 Stunden zu bestreiken. Gleichzeitig erging die Einladung zur Streikkundgebung vor dem Haus des Kommunalen Arbeitgeber Verbandes (KAV). Der KAV, so betonten die Redner in ihren Worten, zeigt mit seiner Blockadehaltung, die Verhandlungspartner im dbb an den Tarifgesprächen zu beteiligen, einen falschen Weg auf. Lediglich zur Auftaktrunde am 28.1. wurden unsere Vertreter zu Gesprächen eingeladen.
Das muss geändert werden, so der Tenor auf der Bühne und unter den Kundgebungsteilnehmern. Wann immer es notwendig sein werde, so betonte Mario Pajung, 1. Vorsitzender der OG Berlin, werden wir uns wieder vor dem Sitz des KAV einfinden und für unser gesetzlich verbrieftes Verhandlungsrecht demonstrieren. Unsere Mitglieder haben das Recht auf Gesprächsbeteiligung und Gehör!
07.03.2025
Warnstreik vom 11.03.2025 3 Uhr bis 12.03.2025 02:59 Uhr
Die BVG/ BT werden am 11.03.25 ab 3 Uhr für 24 Stunden bestreikt.
Um unseren gerechtfertigten Forderungen Gehör zu verschaffen, treffen wir uns am 11.03.2025, 11 Uhr vor dem Haus des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV)
Goethestr.85, 10623 Berlin (Nahe Bf Zoolog. Garten)
Für alle Mitglieder der NahVG, die vom Warnstreik betroffen sind, haben wir hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Mitglieder der NahVG, welche vom Warnstreik betroffen sind, erhalten für die am Streiktag ausfallende Arbeitsleistung kein Gehalt. Sofern Anspruch auf die Auszahlung von Streikgeld besteht, gilt folgende Verfahrensweise:
1. Streikausweis herunterladen und ausdrucken:
https://nahvg.de/downloads/streikausweis_streiknachweis-nahvg.pdf
bzw Streikausweis vom 1. Streiktag weiterführen.
2. Zur Kundgebung kommen, gehen und im dort angegebenen Zeitraum durch den örtlichen Streikleiter der NahVG die Teilnahme auf dem Streikausweis bestätigen lassen. Nur dort erfolgt sie Unterschrift auf dem Streikausweis!
3. Der Streikausweis gilt als Streiknachweis
Um einen reibungslosen Ablauf vor Ort sowie eine Vereinfachung der Formalitäten zu garantieren kann dieser Streikausweis von jedem Mitglied ausgedruckt, soweit möglich vorausgefüllt werden und zum jeweiligen Streikstandort mitgebracht werden. Bitte den Streikausweis für mehrere Streiktage nutzen!
Zur Auszahlung der Streikgeldunterstützung ist dann im Nachgang noch die Entgeltabrechnung mit dem durch den Arbeitgeber ersichtlichen streikbedingen Abzug notwendig. Der Abzug durch den Arbeitgeber ist meist im Folgemonat aufgeführt.
Den Streikausweis und die dazugehörige Entgeltabrechnung zusammen in einer Mail senden, als Betreff der Mail bitte den Namen und/oder die Mitgliedsnummer angeben. Wir bestätigen nach Bearbeitung per Antwortmail den Erhalt und die Auszahlung.
Per E-Mail an hauptgeschaeftsstelle@nahvg.de
Natürlich ist auch ein Einreichen per Fax unter +49 (0) 221 170 70 38 -1 oder per Post möglich.
Kundgebungsort:
Kommunaler Arbeitgeberverband (KAV)
Goethestr. 85, 10623 Berlin ( Nahe Bf. Zoo)
(Beginn der Kundgebung: 11.03. 10 Uhr)
FAQ zum Streik
Streik? Was ist das eigentlich?
Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebs oder Berufszweigs zu einem bestimmten Kampfzweck (Erreichung eines tariflichen Ziels). Der Streik führt nur zur Suspendierung (zum Ruhen), nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Das Recht zum Streik ist in Artikel 9 GG indirekt, in mehreren Länderverfassungen ausdrücklich, garantiert. Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er ohne Verstoß gegen die Friedenspflicht oder gegen das Gesetz von einer Gewerkschaft beschlossen oder übernommen und auf ein im Arbeitskampf zulässiges – also tarifvertraglich regelbares – Ziel gerichtet ist.
Was heisst das jetzt?
Ist der Streik rechtmäßig, verletzt der Arbeitnehmer, der sich am Streik beteiligt, nicht seinen Arbeitsvertrag. Es kann ihm nicht gekündigt werden. Jedoch ist Aussperrung durch den Arbeitgeber für die Dauer des Streiks zulässig. Der Arbeitgeber ist für die Zeit eines (Warn-) Streiks auch nicht zur Bezahlung des Arbeitslohns verpflichtet (§ 323 BGB). Als Ersatz erhalten Gewerkschaftsmitglieder der NahVG Streikgeld von der NahVG.
Habe ich Anspruch auf Streikgeld, wenn ich...
...im Urlaub bin?
Wenn du in einem geplanten Urlaub bist, so wird dieser durch den Arbeitskampf nicht berührt, d.h. dir entstehen auch keine Abzüge.
...krankgeschrieben bin?
Wer krank und dadurch arbeitsunfähig ist, behält im Streik seinen Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung unter der Voraussetzung, dass seine Beschäftigung trotz des Streiks möglich gewesen
wäre. Wer keine Lohn- und Gehaltsfortzahlung erhält, hat Anspruch auf Krankengeld. Wer sich am Streik beteiligt, hat auch im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung. Es besteht aber Anspruch auf Krankengeld. Dieses ist bei der Krankenkasse zu beantragen.
... dienstplanmäßig frei habe?
Sofern du dienstplanmäßig frei hast, so berührt die Arbeitskampfmaßnahme diesen nicht, d.h. dir entstehen auch keine Abzüge.
Ich bin aber kein Gewerkschaftsmitglied, was nun?
Anspruch auf Streikgeld haben nur die Mitglieder einer Gewerkschaft, welche im Streikfall auch Streikgeld zahlt. Wenn Du jetzt noch Mitglied werden willst, dann schnell:
https://nahvg.de/mitgliedschaft/online-beitrittserklaerung/index.php
Ich bin Mitglied und betroffen vom Streik. Wie bekomme ich nun mein Streikgeld von der NahVG?
Nachfolgender Infoflyer erklärt es Dir:
Streikgeld bekommen, richtig beantragen!